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   OLG Hamm, 21.04.2015 - 1 Ws 148/15   

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https://dejure.org/2015,11567
OLG Hamm, 21.04.2015 - 1 Ws 148/15 (https://dejure.org/2015,11567)
OLG Hamm, Entscheidung vom 21.04.2015 - 1 Ws 148/15 (https://dejure.org/2015,11567)
OLG Hamm, Entscheidung vom 21. April 2015 - 1 Ws 148/15 (https://dejure.org/2015,11567)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung trotz größeren zeitlichen Abstands zwischen Anhörung und Entscheidung

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 309
    Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung trotz größeren zeitlichen Abstands zwischen Anhörung und Entscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Jurion (Kurzinformation)

    Widerruf einer Strafaussetzung auch bei fehlender zeitnaher Anhörung des Verurteilten möglich

Verfahrensgang

  • LG Dortmund - 64 StVK 1237/14
  • OLG Hamm, 21.04.2015 - 1 Ws 148/15
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Hamm, 20.10.2009 - 3 Ws 386/09

    Widerruf; bewährungsfreie Zeit; Verlängerung der Bewährungszeit

    Auszug aus OLG Hamm, 21.04.2015 - 1 Ws 148/15
    Der Verurteilte hat zwar in anderer Sache inzwischen erstmals Strafhaft verbüßt, was ggf. auch ein Umstand sein könnte, vom Widerruf abzusehen, wenn erkennbar wäre, dass ihn die erfahrene Strafhaft so stark beindruckt hat, dass davon ausgegangen werden könnte, dass auch ohne weitere Strafvollstreckung vom Verurteilten keine neuen Straftaten mehr drohen (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 20.10.2009 - 3 Ws 386/09 - juris).
  • OLG Hamm, 01.03.2001 - 2 Ws 51/01

    Widerruf von Strafaussetzung zur Bewährung; Anhörung des Verurteilten; zeitnah;

    Auszug aus OLG Hamm, 21.04.2015 - 1 Ws 148/15
    Der Senat teilt deshalb insoweit nicht die Auffassung des 2. Strafsenats des hiesigen Oberlandesgerichts (StV 2001, 413 f.), dass bei fehlender zeitnaher Anhörung des Verurteilten (konkreter zeitlicher Abstand zwischen Anhörung und Widerrufsbeschluss: vier Monate) allein deswegen schon eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und eine Zurückverweisung der Sache geboten wäre.
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